P.1 Name und Sitz Der Name des Vereins lautet: „Turnverein Verden von 1861 (e.V.)“. Der Sitz ist Verden (Aller). Das Gründungsjahr ist das Jahr 1861. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
P.2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Zweck des Vereins ist, Turnen und Sport zu betreiben und zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Turn- und Sportstunden und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
P.3 Selbstlose Tätigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
P.4 Verwendung der Mittel Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
P.5 Neutralität Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz.
P.6 Mitgliedschaft in anderen Organisationen Der Verein gehört dem Deutschen Turner-Bund sowie dem Deutschen Sportbund an. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig. Der Verein oder seine Abteilungen können Mitglied weiterer Fachverbände werden.
P.7 Mitglieder Der Verein besteht aus: a) ordentlichen Mitgliedern (über 18 Jahre) b) Jugendlichen (vom vollendeten 14. bis zum 18. Lebensj.) c) Kindern (bis zum 14. Lebensjahr) d) passiven Mitgliedern e) Ehrenmitgliedern.
P.8 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahmeerklärung des Vereins gilt ab Antragstellung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten durch den Vorstand schriftlich abgelehnt wird; einer Angabe von Gründen bedarf es dabei nicht. Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten ist die Mitgliedschaft nicht nach der Zahl oder durch andere Merkmale beschränkt.
P.9 Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt; sie sind von der Beitragspflicht befreit.
P.10 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder dürfen die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Benutzungsordnungen benutzen und an den Veranstaltungen teilnehmen. Alle über 16 Jahre alten Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, das Stimm- und Vorschlagsrecht. Für den Vorstand sind sie erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
P.11 Beiträge Den Beitrag und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bestimmt Vergünstigungen, Mahngelder und Abgaben zu Abgeltung von Kosten, die nur durch bestimmte Mitglieder verursacht werden.
P.12 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Satzungen der in § 6 genannten Organisationen zu beachten und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens zu verhindern. Es ist verpflichtet, die festgelegten Beiträge, Gebühren oder Umlagen zu bezahlen.
P.13 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
P.14 Austritt Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines jeden Jahres erklärt werden.
P.15 Ausschluß I) Wenn sich ein Mitlied grob oder nachhaltig vereinsschädigend verhält –insbesondere gegen seine Pflichten nach § 12 verstößt- kann es auf Antrag des Vorstandes vom Ehrenrat ausgeschlossen werden. II) Ein Mitglied gilt - ohne Rücksicht auf Absatz I - als ausgeschlossen, wenn es trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
P.16 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Ehrenrat
P.17 Gemeinsame Vorschriften für die Organe Soweit nicht an anderer Stelle anderes festgelegt ist, gilt für alle Organe: Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen und Wahlen geschehen durch Handaufheben; sie werden auf Antrag geheim durchgeführt. Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge zur Tagesordnung bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, aus dem mindestens die Abstimmungen, Beschlüsse und Wahlen ersichtlich sind. Das Protokoll ist vom Protokollführer, regelmäßig der Schriftwart, und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
P.18 Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlußfassung ist vorbehalten: a) die Wahl der Vorstandsmitglieder b) die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates c) die Wahl der Kassenprüfer d) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden e) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen f) die Entlastung des Kassenwartes g) die Entlastung des Vorstandes h) Satzungsänderungen und Beschlüsse gemäß § 31.
P.19 Einberufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im ersten Quartal als sogenannte Jahreshauptversammlung einberufen werden. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand dieses beschließt oder ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt. Der Vorsitzende beruft die Versammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch Brief oder durch Bekanntgabe in der Tagespresse ein. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Versammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
P.20 Leitung der Versammlung Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Für die Entlastungen und die Wahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
P.21 Wahlen Die Mitglieder des Vorstandes, des Ehrenrates und die Warte werden für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt ; direkte Wiederwahl ist unzulässig.
P.22 Zusammensetzung des Vorstandes Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) 1. Vorsitzenden b) 2. Vorsitzenden / Oberturnwart c) Kassenwart d) Schriftwart
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter a) bis e) genannten Vorstandsmitglieder. Vertretungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende allein und der 2. Vorsitzende zusammen mit einem der unter c) bis e) genannten Vorstandsmitglieder.
P.23 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwirklichen und die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind ; dazu gehören unter anderem: a) die Ablehnung der Aufnahme b) der Antrag auf Ausschluß c) die Beschlußfassung über Ausgaben d) die Ehrungendie e) Einstellung von neben- oder hauptamtlichen Mitarbeitern.
Die Vorstandsmitglieder können an der Sitzungen des Turnausschusses und des Verhandlungen des Ehrenrates teilnehmen.
P.24 Turnausschuß Der Turnausschß unterstützt den Vorstand. Er besteht aus dem Oberturnwart (Vorsitzender des Turnausschusses) sowie den Fachwarten, den Übungsleitern, dem Jugendwart, den Jugendsprechern, dem Hallenwart, dem Presse- und Werbewart, dem Platzwart und dem Gerätewart.
P.25 Kassenprüfer Die mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied anderer Vereinsorgane sein dürfen, haben die Kasse, das Inventar und die Ausgaben zu prüfen und der Mitgliederversammlung das Prüfergebnis mitzuteilen.
P.26 Zusammensetzung des Ehrenrates Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollten nach Möglichkeit 40 Jahr alt sein. Bei Verhandlung und Abstimmung müssen drei Mitglieder des Ehrenrates beteiligt sein.
P. 27Aufgaben des Ehrenrates Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts einer der in § 6 genannten Organisationen gegeben ist.
P.28 Befugnisse des Ehrenrates Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen: a) Verwarnung b) Verweis c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden; mit sofortiger Amtsenthebung d) Ausschluß von der Teilnahme am Turnbetrieb bis zu zwei Monaten. e) Ausschluß aus dem Verein.
Der Ausschluß darf nur auf Antrag des Vorstandes ausgesprochen werden.
P. 29 Verfahren des Ehrenrates Der Ehrenrat tritt auf Antrag eines Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben war, wegen der erhobenen Anschuldigungen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner weiteren Anfechtung.
P.30 Satzungsänderung Zur Beschlußfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Dieser Tagesordnungspunkt muß bei der Einberufung bekanntgemacht worden sein.
P.31 Vereinsauflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder es Vereins anwesend sind. Erscheinen weniger Mitglieder, so ist die nächste Versammlung, die nach mindestens drei oder höchstens sechs Wochen stattzufinden hat, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Verden, welche es in gemeinnütziger Weise zugunsten des Turnens zu verwenden hat.
P.32 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Verden, den 20. März 2012
Beschlossen in der Jahreshauptversammlung vom 20. März 2012.
1.Vorsitzender Hartmut Schubert Schriftwart Ralf Zieseniß
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